
Mit dem Fahreignungsseminar sich im Straßenverkehr bewähren und einen Punkt in Flensburg abbauen oder eine Strafmilderung bei Gericht erreichen
Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG wird Ihnen angeraten, wenn 1-7 Punkte auf Ihrem Konto in Flensburg zusammengekommen sind. Das Fahreignungsseminar (auch FES-Seminar genannt) hat sich als eine wertvolle Hilfe bewährt, damit Verkehrsteilnehmer*innen Fehler durch unaufmerksames oder riskantes Verhalten im Straßenverkehr erkennen und in Zukunft vorausschauender, aufmerksamer und stets nach den gesetzlichen Regeln fahren. So lassen sich künftig als Verkehrsteilnehmer*in die Kosten von Strafen, Punkten und Fahrverboten vermeiden.
Bei einem Stand von 1-5 Punkten erlässt Ihnen Ihre Führerscheinstelle einen Punkt und gibt Ihnen damit eine Entlastung und die Gelegenheit, ohne oder mit weniger Punkten entspannter weiterzufahren.
Die Teilnahme am Fahreignungsseminar kann Ihnen auch dazu nutzen, bei einem neuen Verstoß über einen Widerspruch eine Strafmilderung vom Gericht in Form eines Punkterlasses oder einer geringeren Geldstrafe gewährt zu bekommen. Ein Punkterlass vom Gericht kann insbesondere dann nützlich sein, wenn sonst mehr als 5 Punkte in Flensburg zustande kämen oder ein achter Punkt und damit ein Führerscheinentzug abgewendet werden kann.
Die zwei Bestandteile des Fahreignungseminars: Die verkehrspädagogische und die verkehrspsychologische Teilmaßnahme.

„Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des FES-Seminars … umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und kann von einem Fahrlehrer mit entsprechender Seminarerlaubnis als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.“ (§4a StVG)
„Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des FES-Seminars … umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen. Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.“ (§ 4a StVG)
Beide Teilmaßnahmen müssen in Präsenz durchgeführt werden. Eine Online-Teilnahme ist vom Gesetzgeber nicht gestattet.
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