Fahren mit dem E-Scooter

E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung/Betriebserlaubnis. Das heißt, sie betrifft E-Scooter und Segways, nicht aber Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards, denn all diese Fahrzeuge haben keine Stange. Ob das Fahren mit diesen durch eine Ausnahmeverordnung geregelt wird, ist noch ungeklärt.

Wo dürfen Elektro-Scooter fahren?
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10) auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ (§ 10 Absatz 3 EKfV) erlaubt werden.

Ist ein Helm vorgeschrieben?
Eine Helmpflicht besteht für Elektro-Tretroller nicht – es ist aber empfehlenswert, sich mit einem Helm zu schützen.

E-Scooter und Führerschein

Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller (Elektrokleinstfahrzeug) liegt bei 14 Jahren.

Gibt es eine Alkohol-Promillegrenze bei Elektro-Tretrollern?
Ja, für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner